Norm
KSchG §30bRechtssatz
Die Aushändigung entsprechend vorformulierter Merkblätter, Hinweisblätter oder Formblätter kann in der Praxis genügen, sofern sie alle im Gesetz genannten Angaben enthalten. Eine Verletzung der in § 30b KSchG normierten Pflicht kann zu Schadenersatzansprüchen des Auftraggebers bzw zu seinem Recht, Minderung der Provision entsprechend der geringeren Verdienstlichkeit des Maklers nach § 3 Abs 4 MaklerG zu begehren, führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111056Dokumentnummer
JJR_19981023_OGH0002_0100OB00335_98G0000_002