Norm
KSchG §30bRechtssatz
Eine Mäßigung des Provisionsanspruches nach § 30b KSchG in Verbindung mit § 3 Abs 4 MaklerG hat nur dann zu erfolgen, wenn die Verdienstlichkeit des Maklers durch diesen Pflichtverstoß geringer als ohne diesen einzustufen ist; dies ist immer im Einzelfall unter Berücksichtigung der dem Makler erkennbaren Interessen des Auftraggebers zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111058Im RIS seit
22.11.1998Zuletzt aktualisiert am
03.08.2022