RS OGH 1998/10/23 10Ob335/98g, 6Ob151/00z, 4Ob135/01h, 4Ob242/01v, 5Ob43/02p, 1Ob304/02s, 6Ob25/06d,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1998
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Norm

KSchG §30b
MaklerG §3 Abs4

Rechtssatz

Eine Mäßigung des Provisionsanspruches nach § 30b KSchG in Verbindung mit § 3 Abs 4 MaklerG hat nur dann zu erfolgen, wenn die Verdienstlichkeit des Maklers durch diesen Pflichtverstoß geringer als ohne diesen einzustufen ist; dies ist immer im Einzelfall unter Berücksichtigung der dem Makler erkennbaren Interessen des Auftraggebers zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 335/98g
    Entscheidungstext OGH 23.10.1998 10 Ob 335/98g
    Veröff: SZ 71/177
  • 6 Ob 151/00z
    Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 151/00z
    Vgl; Beisatz: Das Ausmaß der Mäßigung hängt von den jeweiligen Umständen des Falles ab. (T1)
    Beisatz: Hier: Die Frage, ob selbst ein für den Inhalt des abgeschlossenen Geschäftes bedeutungsloser und auch sonstige Interessen des Auftraggebers nicht tangierender Verstoß gegen die betreffende Informationspflicht des Maklers entgegen 10 Ob 335/98g und entsprechend der Ansicht von Fromherz den Provisionsanspruch des Maklers mindert, wurde offengelassen. (T2)
  • 4 Ob 135/01h
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 4 Ob 135/01h
    Vgl aber; Beisatz: Voraussetzung für die Mäßigung der Provision ist, dass der Makler eine wesentliche Pflicht verletzt hat; wie sich die Pflichtverletzung auf die Abwicklung des Geschäfts ausgewirkt hat, ist hingegen ohne Bedeutung. Das Ausmaß der Provisionsminderung hängt davon ab, in welchem Maß die Verletzung einer wesentlichen Pflicht die Verdienstlichkeit des Maklers gemindert hat. Die Mäßigung der Provision ist direkt proportional zu den Pflichtverletzungen des Maklers vorzunehmen. (T3)
    Beisatz: Die Provisionsminderung wegen eines Verstoßes gegen § 30b Abs 1 KSchG kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Geschäft nicht anders abgewickelt worden wäre, hätte der Auftraggeber ein Hinweisblatt ausgefolgt erhalten. Es ist vielmehr zu prüfen, in welchem Maß die dadurch bedingte Minderung der Verdienstlichkeit eine Minderung der Provision rechtfertigt. (T4)
  • 4 Ob 242/01v
    Entscheidungstext OGH 17.12.2001 4 Ob 242/01v
    Vgl auch
  • 5 Ob 43/02p
    Entscheidungstext OGH 23.04.2002 5 Ob 43/02p
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T3 nur: Das Ausmaß der Provisionsminderung hängt davon ab, in welchem Maß die Verletzung einer wesentlichen Pflicht die Verdienstlichkeit des Maklers gemindert hat. (T5)
    Beisatz: Unter Berücksichtigung der erkennbaren Interessen des Auftraggebers ist zu beurteilen, inwieweit durch eine Pflichtverletzung die Verdienstlichkeit des Maklers gemindert wurde und deshalb eine Provisionsermäßigung, welche die Funktion einer Vertragsstrafe hat, vorzunehmen ist. Das Ausmaß der Mäßigung richtet sich ausschließlich nach der Schwere der vom Makler begangenen Vertragsverletzung. (T6)
    Beisatz: Das Ausmaß der Mäßigung obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Nur im Fall eines groben Ermessensfehlers liegt eine erhebliche Rechtsfrage vor, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss. (T7)
  • 1 Ob 304/02s
    Entscheidungstext OGH 02.09.2003 1 Ob 304/02s
    Vgl aber; Beis wie T3 nur: Voraussetzung für die Mäßigung der Provision ist, dass der Makler eine wesentliche Pflicht verletzt hat; wie sich die Pflichtverletzung auf die Abwicklung des Geschäfts ausgewirkt hat, ist hingegen ohne Bedeutung. (T8)
    Beisatz: Zu prüfen ist daher, ob die Pflicht nach den dem Makler erkennbaren Interessen des Auftraggebers wesentlich war. Die Provisionsminderung wegen eines Verstoßes gegen § 30b Abs 1 KSchG kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Geschäft nicht anders abgewickelt worden wäre, hätte sich der Makler pflichtgemäß verhalten. Ein Verstoß des Maklers gegen dessen im § 30b Abs 1 KSchG verankerten Aufklärungspflichten kann zwar zu einer (nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu bestimmende) Mäßigung des Provisionsanspruchs führen, nicht jedoch zum völligen Entfall des Vermittlungsentgelts. (T9)
  • 6 Ob 25/06d
    Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 25/06d
    Beisatz: Hier: Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Geschäftsabwicklung in anderer Weise erfolgt wäre, wenn die klagende Partei auch insoweit entsprechend der ihr durch § 30b KSchG überbundenen Verpflichtung gehandelt hätte. (T10)
  • 6 Ob 91/06k
    Entscheidungstext OGH 27.04.2006 6 Ob 91/06k
  • 4 Ob 139/06d
    Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 139/06d
    Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T9 nur: Ein Verstoß des Maklers gegen dessen im § 30b Abs 1 KSchG verankerten Aufklärungspflichten kann zwar zu einer (nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu bestimmende) Mäßigung des Provisionsanspruchs führen, nicht jedoch zum völligen Entfall des Vermittlungsentgelts. (T11)
    Beisatz: Hat der Makler keine schriftliche Übersicht über sämtliche dem Arbeitgeber durch den Abschluss des Geschäfts voraussichtlich erwachsenden Kosten ausgefolgt, so ist eine Provisionsminderung nach § 30b KSchG iVm § 3 Abs 4 MaklerG-Konsumenteneigenschaft des Beklagten bei Vertragsabschluss vorausgesetzt - grundsätzlich möglich. (T12)
  • 10 Ob 26/07p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 10 Ob 26/07p
    Auch; Beis wie T7
  • 9 Ob 14/10i
    Entscheidungstext OGH 24.11.2010 9 Ob 14/10i
    Beis wie T7 nur: Nur im Fall eines groben Ermessensfehlers liegt eine erhebliche Rechtsfrage vor, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss. (T13)
  • 2 Ob 176/10m
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 176/10m
    Vgl; Beis wie T8; Beis wie T5; Beis wie T1; Auch Beis wie T6; Beisatz: Hier: Berücksichtigung, dass der Käufer trotz unrichtiger Angaben über das Errichtungsjahr des Gebäudes am Vertrag festhielt und aufgrund der sonst pflichtgemäßen Vermittlungstätigkeit des Maklers eine Eigentumswohnung um einen angemessenen Kaufpreis erworben hat und dass der Makler keinen Täuschungsvorsatz hatte und für ihn das Interesse des Käufers an einem bestimmten Alter des Gebäudes gar nicht erkennbar war. (T14)
  • 9 Ob 74/15w
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 9 Ob 74/15w
    Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T13
  • 6 Ob 135/16w
    Entscheidungstext OGH 24.10.2016 6 Ob 135/16w
    Auch; Beis wie T7
  • 7 Ob 63/18t
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 7 Ob 63/18t
    Auch; Beis wie T7
  • 1 Ob 75/18p
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 1 Ob 75/18p
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T13
  • 5 Ob 125/19x
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 5 Ob 125/19x
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6
  • 8 Ob 82/21y
    Entscheidungstext OGH 25.05.2022 8 Ob 82/21y
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Kein Mäßigungsrecht des Auftraggebers, wenn sich nach Abschluss der provisionspflichtigen Vermittlungstätigkeit zugetragene angebliche Verstöße (Informationsweitergabe an die Presse, Erstattung von Strafanzeigen durch den Makler im Zusammenhang mit dem gegen den Auftraggeber geführten Provisionsprozess) nicht rückwirkend mindernd auf die Verdienstlichkeit des Maklers auswirkten. (T15)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111058

Im RIS seit

22.11.1998

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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