RS OGH 1998/10/23 10Ob335/98g

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Veröffentlicht am 23.10.1998
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Norm

KSchG §30b
MaklerG §3 Abs4

Rechtssatz

Die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches im Sinne des § 3 Abs 4 MaklerG erfordert entsprechende Prozeßbehauptungen, die Bezifferung des Anspruches und - im Passivprozeß - die Erhebung einer entsprechenden Einwendung. Eine amtswegige Berücksichtigung von Schadenersatzansprüchen ist ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111059

Dokumentnummer

JJR_19981023_OGH0002_0100OB00335_98G0000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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