Norm
StVO §20 Abs1 IA11Rechtssatz
"Selbstmord" iSd § 78 StGB setzt zum Unterschied von "Fremdtötung" voraus, daß der zur Selbsttötung Entschlossene selbst Hand an sich legt, mithin die den Tod auslösende Handlung unmittelbar an sich vornimmt.
Die Norm des § 20 Abs 1 StVO dient u.a. dem Schutz jeglichen Lebens, somit auch einer Person, die sich vor ein fahrendes Auto wirft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110981Dokumentnummer
JJR_19981027_OGH0002_0110OS00082_9800000_001