Norm
MRG §9 Abs1 Z2Rechtssatz
Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen sind nicht mit einem wichtigen Interesse gleichzusetzen. Der Vorteil, den andere Wohnungseigentümer aus der Änderung ziehen könnten (hier die Befreiung von den Kosten einer Dachsanierung bzw Dacherhaltung für alle Zukunft), hat ebenfalls nichts mit den in § 13 Abs 2 Z 2 WEG geforderten wichtigen Interessen gemein, da es um wichtige Interessen des änderungswilligen Wohnungseigentümers gehen muss und nicht um solche der Gegner des Projekts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110977Im RIS seit
26.11.1998Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019