RS OGH 1998/10/27 5Ob269/98i, 5Ob98/11i, 5Ob212/15k, 5Ob139/18d

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Veröffentlicht am 27.10.1998
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Norm

MRG §9 Abs1 Z2
WEG 1975 §13 Abs2 Z2

Rechtssatz

Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen sind nicht mit einem wichtigen Interesse gleichzusetzen. Der Vorteil, den andere Wohnungseigentümer aus der Änderung ziehen könnten (hier die Befreiung von den Kosten einer Dachsanierung bzw Dacherhaltung für alle Zukunft), hat ebenfalls nichts mit den in § 13 Abs 2 Z 2 WEG geforderten wichtigen Interessen gemein, da es um wichtige Interessen des änderungswilligen Wohnungseigentümers gehen muss und nicht um solche der Gegner des Projekts.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110977

Im RIS seit

26.11.1998

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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