Norm
UVG §4 Z3Rechtssatz
Die Arbeitsunwilligkeit eines - wenngleich nur nach Strafvollzugskriterien - arbeitsfähigen Unterhaltspflichtigen Strafgefangenen schließt die Zuerkennung und Aufrechterhaltung von Unterhaltsvorschüssen gemäß § 4 Z 3 UVG nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111160Dokumentnummer
JJR_19981027_OGH0002_0010OB00241_98T0000_001