RS OGH 1998/10/27 1Ob235/98k, 6Ob125/00a, 3Ob108/02g, 4Ob77/05k, 17Ob11/08d, 4Ob195/08t, 10Ob79/18t

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Veröffentlicht am 27.10.1998
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Norm

EO §399

Rechtssatz

Die Aufhebungsgründe beziehungsweise Einschränkungsgründe gemäß § 399 Abs 1 EO sind nicht zu beweisen, sondern - nach allgemeinen Grundsätzen des Bescheinigungsverfahrens - bloß glaubhaft zu machen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111139

Im RIS seit

26.11.1998

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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