Norm
WEG 1975 §13 Abs2 Z2Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat bei den verkehrsüblichen Änderungen an die heute selbstverständlichen Versorgungseinrichtungen moderner Wohnungen und nicht an die doch eher der Befriedigung von Luxusbedürfnissen dienende Ausstattung von Wohnungen oder Geschäftsräumen mit Dachterrassen gedacht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110976Im RIS seit
26.11.1998Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015