Norm
SGG §23 Abs1Rechtssatz
Liegen die Voraussetzungen der Beschränkung der Auskunft gemäß § 23 Abs 1 SGG über die Verurteilung eines Rechtsbrechers, der Suchtgift mißbraucht hat (nach § 16 SGG wegen einer mit höchstens sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung) im Sinn des § 6 Abs 1 und Abs 2 TilgG 1972 vor, so hat das Gericht - sofern sich die Auskunfstbeschränkung nicht ohnedies aus § 6 TilgG 1972 ergibt - dies im Urteilstenor festzustellen und diese Feststellung der Bundespolizeidirektion Wien mittels Strafkarte mitzuteilen (§ 23 Abs 2 SGG). Gleiches gilt nunmehr gemäß § 42 SMG für Schuldsprüche nach §§ 27 Abs 1 und 30 Abs 1 SMG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110955Im RIS seit
26.11.1998Zuletzt aktualisiert am
20.01.2015