Norm
HVertrG 1993 §22Rechtssatz
Das einen wichtigen Grund nach § 22 HVertrG 1993 darstellende Verhalten des Handelsvertreters entfaltet seine ausgleichsschädigende Wirkung nur, wenn es schuldhaft gesetzt wurde. Der Unternehmer hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes und das Verschulden des Handelsvertreters zu behaupten und zu beweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111006Im RIS seit
28.11.1998Zuletzt aktualisiert am
06.08.2018