Norm
ZPO §399Rechtssatz
§ 399 ZPO ist für die erste Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, die nach schriftlich aufgetragener Klagebeantwortung anberaumt wird, auf die Fälle der Beklagtensäumnis zu reduzieren. Bei Säumnis des Klägers in dieser Tagsatzung ist ein echtes Versäumungsurteil gegen ihn zu fällen,gegen das Widerspruch erhoben werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111095Dokumentnummer
JJR_19981029_OGH0002_0020OB00274_98B0000_001