Norm
ABGB §1311 IIbRechtssatz
Diese Bestimmung hat den Zweck, allen Gefahren des Straßenverkehrs vorzubeugen. Sie dient daher dem Schutz aller in Betracht kommenden Verkehrsteilnehmer und es besteht kein Anlaß, aus der Art oder dem Ort der Anbringung einer Ampel eine Einschränkung auf bestimmte Verkehrsteilnehmer abzuleiten. Auch wenn die Ampel im Sinn des § 56 Abs 2 StVO zur Regelung der Benützung eines Schutzweges angebracht ist, beschränkt sich demnach der Schutzzweck der Anhaltepflicht nach § 38 Abs 5 StVO nicht auf die Benützer des Schutzweges, sondern umfaßt auch alle anderen Verkehrsteilnehmer.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111087Dokumentnummer
JJR_19981029_OGH0002_0020OB00333_97B0000_002