Norm
ZPO §125Rechtssatz
Durch die Neufassung des § 2 Abs 1 KO durch das IRÄG 1997 hat sich der Beginn der Frist zur Erhebung eines Rekurses gegen den Konkurseröffnungsbeschluß nicht geändert (vgl. auch 8 Ob 71/98v und 8 Ob 194/98g). Gemäß Art XII Abs 5 IRÄG gilt bis 31.12.1999 der Anschlag an der Gerichtstafel des Konkursgerichtes weiterhin für alle Verfahrensbeteiligten, somit auch für den Gemeinschuldner, als Tag der Zustellung, sodaß die Rechtsmittelfrist weiterhin wie bisher am darauffolgenden Tag beginnt. Gegen diese Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH kommt nicht in Betracht, weil die nationale Gesetzesänderung aus Anlaß erst im Planungsstadium befindlicher Richtlinien erfolgte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110973Dokumentnummer
JJR_19981029_OGH0002_0080OB00231_98Y0000_001