Norm
AVG §13aRechtssatz
Die zur Erteilung einer eisenbahnbaubehördlichen Genehmigung zuständige Behörde ist nicht verpflichtet, vor Erlassung eines Bewilligungsbescheids die Erteilung einer für das Bauvorhaben allenfalls nötigen wasserrechtlichen Bewilligung abzuwarten. Es besteht auch keine Manuduktionspflicht dahin, den Bauwerber zu einem Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung anzuleiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111133Dokumentnummer
JJR_19981030_OGH0002_0010OB00077_98Z0000_001