Norm
ZPO §52Rechtssatz
Ein "Zwischenstreit", dessen "Prozeßerfolg" unabhängig von demjenigen in der Hauptsache zu beurteilen ist, setzt voraus, daß sich die Streitteile in Ansehung der betreffenden Frage mit widerstreitenden Anträgen gegenüberstehen (mit ausführlicher Begründung).
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 18 Bs 330/98. Diese ist nunmehr unter RW0000702 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000288Im RIS seit
11.11.2011Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011