Norm
KO §7 Abs1Rechtssatz
Von der Unterbrechungswirkung des § 7 Abs 1 KO ist ein Verfahrenshilfeantrag nicht betroffen.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 18 Bs 256/98. Diese ist nunmehr unter RW0000690 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000285Im RIS seit
10.11.2011Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011