Index
62 Arbeitsmarktverwaltung;Norm
AlVG 1977 §25 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/08/0288 2002/08/0289 2002/08/0290Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Mag. Heinz Wolfbauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stubenbastei 2, gegen die auf Grund von Beschlüssen des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheide der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 11. September 2002,
1. Zl. LGSW/Abt. 10-AlV/1218/56/2002-9044, betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 3. November 2000 bis 31. Mai 2001 (2002/08/0287),
2. Zl. LGSW/Abt. 10-AlV/1218/56/2002-9044, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe für den Zeitraum vom 1. Juni 2001 bis 30. Mai 2002 (2002/08/0288),
3. Zl. LGSW/Abt. 10-AlV/1218/56/2002-8631, betreffend Abweisung des Antrages auf Notstandshilfe ab 31. Mai 2002 (2002/08/0289), und
4. Zl. LGSW/Abt. 10-AlV/1218/56/2002-8293, betreffend Zurückweisung einer Berufung (2002/08/0290),
zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Der Beschwerdeführer hat ab 26. Mai 1999 die H. GmbH als handelsrechtlicher Geschäftsführer selbständig vertreten. Am 26. Mai 1999 hat er mit der H. GmbH einen Anstellungsvertrag abgeschlossen, wonach das mit 1. Juni 1999 beginnende Anstellungsverhältnis auf unbestimmte Dauer vereinbart wurde. Die
H. GmbH hat ihn zufolge dieses Anstellungsvertrages bei der zuständigen Gebietskrankenkasse als Angestellten gemeldet. Das Dienstverhältnis ist zum 31. Oktober 2000 einvernehmlich aufgelöst worden. Die Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer hat der Beschwerdeführer mit 30. Juni 2002 zurückgelegt und die Löschung dieser Funktion im Firmenbuch beantragt.
1.1. Mit dem dem Beschwerdeführer am 3. November 2000 ausgegebenen Formular hat er die Zuerkennung von Arbeitslosengeld beantragt. Die Frage, ob er in Beschäftigung stehe (wobei als Beispiele in diesem Formular "Dienstnehmer, Hausbesorger, geringfügige Beschäftigung, Mitarbeiter in Familienbetrieb, Geschäftsführer" genannt werden), hat er verneint. An Beschäftigungszeiten hat er die Tätigkeit als Geschäftsführer bei der H. GmbH von "06/99 bis 10/00" angegeben. Aus der vorgelegten Arbeitsbescheinigung ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zuletzt vor der Antragstellung vom 1. Juni 1999 bis 31. Oktober 2000 als Angestellter bei der H. GmbH beschäftigt gewesen ist. Nach dem gleichzeitig vorgelegten, an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben des Dr. Heinz R. vom 29. Juni 2000 ist das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur H. GmbH zum 31. Oktober 2000 einvernehmlich aufgelöst worden.
Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat dem Beschwerdeführer ab 3. November 2000 bis 31. Mai 2001 Arbeitslosengeld zuerkannt und insgesamt EUR 8.177,22 ausbezahlt.
Mit Bescheid vom 27. Juni 2002 hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 3. November 2000 bis 31. Mai 2001 gemäß § 24 Abs. 2 ASVG widerrufen und den Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 8.177,22 verpflichtet. In der Begründung ist dazu nach Gesetzeszitaten ausgeführt worden, der Beschwerdeführer habe die Leistung zu Unrecht bezogen, weil er eine Beschäftigung als "handelsführender Geschäftsführer" gehabt und dies verschwiegen habe.
Der Beschwerdeführer hat Berufung erhoben. Darin hat er geltend gemacht, er habe im genannten Zeitraum die Leistung nicht zu Unrecht bezogen, weil er arbeitslos gewesen sei. Die Eintragung als handelrechtlicher Geschäftsführer der H. GmbH sei auf besonderen Wunsch des Unternehmenseigentümers Dr. Heinz R. aus rein formalrechtlichen Gründen erfolgt. Seine operative Funktion habe er seit November 2000 nicht mehr ausgeübt. Er habe daher keine Beschäftigung innegehabt; er habe auch nichts verschwiegen und es sei der Bezug des Arbeitslosengeldes sohin zu Recht erfolgt. In dem der Berufung angeschlossenen Schreiben hat der Beschwerdeführer zum Thema handelsrechtlicher Geschäftsführer bei der H. GmbH unter Punkt 2. ausgeführt, nach rechtsfreundlicher Beratung sowie Rücksprache mit der Arbeiterkammer Wien sei ihm glaubhaft versichert worden, dass es für den Fall der vollständigen Trennung der operativen Tätigkeit (Anstellungsvertrag) von der Organstellung (als handelsrechtlicher Geschäftsführer) bereits einschlägige Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gebe; die Beweislage sei als ausreichend gewertet worden. Zur Meldeverpflichtung bezüglich der Geschäftsführertätigkeit hat er unter Punkt 3. ausgeführt, es sei richtig, dass die AMS-Formulare von ihm ausgefüllt worden seien. Da er sich aber bereits damals dieser heiklen Situation bewusst gewesen sei, habe er dieses Thema beim AMS rückgefragt und ausgefüllt sowie den Umstand auf Anraten nachträglich schriftlich gegenüber dem AMS dokumentiert (Fax vom 4. Dezember 2002). In dem in Kopie angeschlossenen Fax vom 4. Dezember 2000 ist Folgendes zu lesen:
"Sehr geehrte Frau K.!
Wie anlässlich der Abgabe meines Antrages auf Arbeitslosengeld am 29. Nov. 2000 besprochen, möchte ich nochmals festhalten, dass die im Firmenbuch weiterhin bestehende Eintragung meiner Person als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma H GmbH laut Aussage des AMS keine für mich nachteilige Auswirkung hat, da diese Funktion für mich keine zeitliche Inanspruchnahme bedeutet, ich jederzeit verfügbar bin und ich daraus kein Einkommen erziele."
Mit dem zur Zl. 2002/08/0287 angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung keine Folge gegeben. In der Begründung hat sie nach Gesetzeszitaten und einer Darstellung des Verwaltungsgeschehens festgehalten, der Beschwerdeführer sei vom 1. Juni 1999 bis 31. Oktober 2000 in einem Dienstverhältnis zur H. GmbH gestanden. Seit 26. Mai 1999 sei er deren handelsrechtlicher Geschäftsführer gewesen. Eine Löschung dieser Funktion sei erst am 3. Juli 2002 erfolgt. Sei eine Person sowohl Geschäftsführer einer GmbH als auch deren Arbeitnehmer, so sei das Beschäftigungsverhältnis nicht beendet, solange sie noch Geschäftsführer der GmbH sei. Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG liege daher nicht vor. Der Leistungsbezug sei daher zu widerrufen gewesen.
Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG sei der Empfänger der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt habe. Der Beschwerdeführer habe in seinem Leistungsantrag, in dem unter Punkt 5 ausdrücklich nach dem Vorliegen einer Geschäftsführertätigkeit gefragt werde, ein Vorliegen dieser Tätigkeit verneint. Unter der Rubrik Beschäftigungs-Ausbildungszeiten (Punkt 11.) habe er angegeben, von "06/99-10/00" als Geschäftsführer der H. GmbH tätig gewesen zu sein. Eine neuerliche Überprüfung des Leistungsaktes der regionalen Geschäftsstelle (sowohl des Papieraktes als auch der Eintragungen in der EDV) im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer angeführte diesbezügliche Meldung habe ergeben, dass eine Meldung in den Unterlagen des Arbeitsmarktservice nicht zu finden sei. Der Berufung sei eine Faxnachricht, bestehend aus zwei Blättern, beigelegt gewesen. Das erste Blatt sei ein Faxdeckblatt mit Datum 4. Dezember 2000, Ansprechpartner Frau K. des Arbeitsmarktservice. Die zweite Seite enthalte den - oben wiedergegebenen - Text.
Dem Beschwerdeführer sei dies mit Schreiben vom 14. August 2000 zur Kenntnis gebracht worden. Er sei darin aufgefordert worden, zur behaupteten Faxnachricht entsprechende Nachweise (Sendebestätigung) vorzulegen. Hinsichtlich der behaupteten mündlichen Meldung sei er um genauere Angaben ersucht worden. Mit seiner Faxmitteilung vom 2. September (es handelt sich um das oben beschriebene Beiblatt zur Berufung) habe der Beschwerdeführer keinerlei Nachweis der behaupteten Übersendung des Fax vom 4. Dezember 2000 erbracht. Es sei auch nicht einsichtig, warum der Beschwerdeführer, obwohl ihm laut seinen eigenen Angaben die "heikle Situation" bewusst gewesen sei, anders lautende und falsche Angaben im Antragsformular gemacht habe. Dass er eine mündliche Meldung über seine Geschäftsführertätigkeit gemacht habe, erscheine äußerst unglaubwürdig. Selbst die vom Beschwerdeführer behauptete Auskunft hätte ihn nicht von seiner Verpflichtung enthoben, vollständige und korrekte Angaben im Antragsformular zu machen. Der Tatbestand der Verschweigung im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG sei gegeben. Das unberechtigt empfangene Arbeitslosengeld sei daher zurückzufordern gewesen.
1.2. Der Beschwerdeführer hat mit dem ihm am 11. Mai 2001 ausgefolgten Formular die Gewährung der Notstandshilfe beantragt. Die Frage, ob er in Beschäftigung stehe (wobei als Beispiele in diesem Formular "Dienstnehmer, Hausbesorger, Mitarbeiter im Familienbetrieb, Geschäftsführer" genannt werden), hat er verneint. An Beschäftigungszeiten hat er unter Punkt 11. die Tätigkeit als Geschäftsführer bei der H. GmbH von "06/99-10/00" angegeben. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat daraufhin dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juni 2001 bis 30. Mai 2002 Notstandshilfe zuerkannt und ihm insgesamt EUR 10.694,68 angewiesen.
Mit Bescheid vom 27. Juni 2002 hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Bezug der Notstandshilfe im Zeitraum 1. Juni 2001 bis 30. Mai 2002 gemäß § 24 Abs. 2 i.V.m. § 38 AlVG widerrufen und den Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Betrages von EUR 10.694,68 verpflichtet. In der Begründung hat sie nach Gesetzeszitaten ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im genannten Zeitraum die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen, weil er eine Beschäftigung als "handelsführender Geschäftsführer" gehabt und diese verschwiegen habe.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung die selben Ausführungen wie in der Berufung gegen den Widerruf und die Rückforderung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 3. November 2000 bis 31. Mai 2001 vorgebracht.
Mit dem zur hg. Zl. 2002/08/0288 angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung keine Folge gegeben. In der Begründung hat sie nach Gesetzeszitaten und einer Darstellung des Verwaltungsgeschehens ausgeführt wie im Bescheid über den Widerruf und die Rückforderung des Arbeitslosengeldes vom 3. November 2000 bis 31. Mai 2001. 1.3. Der Beschwerdeführer hat mit Fax vom 31. Jänner 2002 die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ersucht, ihm mittels Feststellungsbescheides die Höhe seines Leistungsanspruches bekannt zu geben.
Mit Bescheid vom 20. März 2002 hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe ab 1. Dezember 2001 mit S 325,-- täglich festgestellt. In der Begründung ist dazu ausgeführt worden, dem Anspruch auf Notstandshilfe sei ein Bezug des Arbeitslosengeldes im Ausmaß von 30 Wochen vorangegangen. Die Notstandshilfe sei daher ab 1. Dezember 2001 mit dem Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 3 EO (für das Jahr 2001 monatlich S 9.740,--, täglich S 325,--) mit S 325,-- täglich festzulegen gewesen.
Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid Berufung erhoben. Er hat geltend gemacht, laut Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice für den 14., 15. und 16. Bezirk vom 7. Juni 2001 sei sein Anspruch mit täglich S 446,40 festgelegt worden. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice für den 9., 17. bis 19. Bezirk habe den Anspruch für den Kalendermonat Dezember plötzlich auf S 325,-- täglich reduziert. Dies sei offenbar durch eine Änderung seines ordentlichen Wohnsitzes vorgenommen worden. Da er seiner Meldepflicht nachgekommen sei, sei diese Änderung unzulässig.
Mit dem zur hg. Zl. 2002/08/0290 angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde diese Berufung zurückgewiesen. In der Begründung hat sie nach Gesetzeszitaten und einer Darstellung des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, die Leistung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Zeitraum sei mit dem Berufungsbescheid vom 11. September 2002 widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt Empfangenen verpflichtet worden. Es bestehe somit kein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im genannten Zeitraum. Die Berufung gegen die Höhe dieses Anspruches sei daher mangels Feststellungsinteresses zurückzuweisen.
1.4. Mit dem dem Beschwerdeführer am 29. Mai 2002 ausgegebenen Formular hat der Beschwerdeführer die Zuerkennung von Notstandshilfe ab 31. Mai 2002 beantragt. Die Frage, ob er in Beschäftigung stehe (wobei als Beispiele in diesem Formular "Dienstnehmer, Hausbesorger, Mitarbeiter im Familienbetrieb, Geschäftsführer" genannt werden), hat er verneint. In der Rubrik Beschäftigungszeiten (Punkt 11.) hat er u.a. die Tätigkeit als Geschäftsführer für die H. GmbH in der Zeit vom "06/99 bis 10/00" angegeben.
Mit Bescheid vom 4. Juni 2002 hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice diesem Antrag mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. In der Begründung ist dazu nach Gesetzeszitaten angeführt, der Beschwerdeführer sei im Firmenbuch als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. GmbH eingetragen und daher nicht als arbeitslos anzusehen.
Der Beschwerdeführer hat Berufung erhoben und darin ausgeführt wie in der Berufung gegen den Widerruf und die Rückforderung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 3. November 2000 bis 31. Mai 2001.
Mit dem zur hg. Zl. 2002/08/0289 angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung keine Folge gegeben. In der Begründung hat die belangte Behörde nach Gesetzeszitaten und einer Darstellung des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, der Beschwerdeführer sei laut Firmenbuch - dessen Inhalt in der Berufung bestätigt werde - zum Zeitpunkt der Antragstellung handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. GmbH gewesen. Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG sei daher nicht gegeben.
2. Gegen diese Bescheide richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, sie kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 30. Mai 1995, 93/08/0138, m.w.N.) setzt die Annahme der gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 AlVG für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderlichen Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG voraus, dass einerseits - sieht man von den im Beschwerdefall nicht relevanten Bestimmungen der Abs. 7 und 8 des § 12 leg. cit. ab - das Beschäftigungsverhältnis des Anspruchswerbers, an das die Arbeitslosenversicherungspflicht anknüpft, beendet ist und andererseits weder ein Fall des § 12 Abs. 3 lit. c, e oder f AlVG vorliegt noch der Anspruchswerber eine (nicht unter einen der Tatbestände des § 12 Abs. 6 AlVG fallende) neue Beschäftigung gefunden hat.
Beginnend mit dem genannten Erkenntnis vom 30. Mai 1995, 93/08/0138, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 26. Mai 2004, 2001/08/0119, m.w.N.) die Auffassung vertreten, dass beim Geschäftsführer einer GmbH von einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses als Voraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit im vorstehenden Sinne so lange nicht die Rede sein kann, als zwar der die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld begründete Anstellungsvertrag gelöst, nicht aber auch die in der selben Gesellschaft bestehende Organstellung beendet worden ist, und zwar gleichgültig, ob ein solcher Geschäftsführer entgeltlich oder unentgeltlich tätig ist und ob er seinen gesetzlichen Verpflichtungen auf Grund seiner Organstellung nachkommt oder nicht, d.h. ob er irgendwelche Tätigkeiten für die Gesellschaft entfaltet. Auf dem Boden dieser Rechtslage kann der Annahme der belangten Behörde, es sei im Beschwerdefall zu keiner Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses des Beschwerdeführers im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG gekommen, weil der Beschwerdeführer seine mit 26. Mai 1999 aufgenommene Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. GmbH erst mit 30. Juni 2002 zurückgelegt hat, nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Dem auf § 24 Abs. 2 AlVG gestützten Widerruf der empfangenen Geldleistung stünde auch nicht entgegen, wenn der Beschwerdeführer - wie er im Verwaltungsverfahren behauptet hat - von einer Bediensteten der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unrichtig belehrt worden wäre und er daher seine Geschäftsführerfunktion nicht rechtzeitig zurückgelegt hätte. Einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung vermöchte eine derartige allfällige unrichtige Rechtsauskunft nicht zu bewirken. Die belangte Behörde hat daher zutreffend den Widerruf der dem Beschwerdeführer im Zeitraum seiner Tätigkeit als Geschäftsführer zuerkannten Leistungen ausgesprochen und seinem Antrag auf Zuerkennung einer Leistung ab 31. Mai 2002 keine Folge gegeben.
Auch die auf § 25 Abs. 1 AlVG gestützte Rückforderung der empfangenen Geldleistungen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat nämlich auf die im Antragsformular klar formulierte Frage, ob er in Beschäftigung, insbesondere als Geschäftsführer, stehe, bei dem die Leistungsbezüge jeweils betreffenden Antragstellungen immer mit "nein" geantwortet und daher gegenüber dem Arbeitsmarktservice seine fortdauernde Funktion als Geschäftsführer verschwiegen. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, rechtlich unzutreffend informiert gewesen zu sein, ist ihm zu entgegnen, dass es seine Verpflichtung gewesen wäre, die im Formular gestellten Fragen richtig und vollständig zu beantworten. Er durfte dies nicht von der aus eigenem beurteilten rechtlichen Relevanz abhängig machen (vgl. das Erkenntnis vom 21. November 2001, 97/08/0415). Die belangte Behörde ist aber auch den Behauptungen des Beschwerdeführers, er habe sowohl mündlich bei seiner Vorsprache als auch per Fax der Betreuerin bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice von seiner Geschäftsführerposition Mitteilung gemacht, nachgegangen. Sie hat dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass im Akt derartige Umstände nicht aufscheinen, und hat ihn daher zur Konkretisierung seiner Behauptungen und zur Vorlage entsprechender Beweise (Sendebestätigung der Faxmitteilung) aufgefordert. Der Beschwerdeführer hat darauf allerdings nicht geantwortet. Wenn die belangte Behörde daher ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers im Antragsformular, seiner mangelhaften Mitwirkung im Verwaltungsverfahren und seinen Angaben im Begleitschreiben (Fax vom 2. September 2002) zur Berufung, wonach er sich "dieser heiklen Situation bewusst gewesen sei", angenommen hat, dass der Beschwerdeführer von seiner Geschäftsführerfunktion der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice keine Mitteilung gemacht hat, kann dies nicht als Ergebnis einer unschlüssigen Beweiswürdigung angesehen werden.
Der Verpflichtung zum Rückersatz ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht entgegengestanden, dass der Beschwerdeführer seiner Behauptung nach die empfangenen Geldleistungen in der Zwischenzeit verbraucht habe. Der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG differenziert nämlich nicht danach, ob ein gutgläubiger Verbrauch der nicht gebührenden Geldleistung erfolgt ist, sondern nur danach, ob die Leistung gutgläubig empfangen worden ist. Ein solcher gutgläubiger Empfang ist aber dann nicht anzunehmen, wenn einer der in § 25 Abs. 1 AlVG angeführten Rückforderungstatbestände gegeben ist.
Wenn die belangte Behörde die dem Beschwerdeführer zuerkannten Leistungen zutreffend widerrufen und ihn zum Ersatz des der Höhe nach unstrittig empfangenen Betrages verpflichtet hat, kann ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.
Der zu Zl. 2002/08/0290 angefochtene Bescheid spricht nicht über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab, sondern es wird darin eine Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS vom 20. März 2002 über die Höhe seiner Notstandshilfe ab 1. Dezember 2001 mit der Begründung zurückgewiesen, im Hinblick auf die anderen unter einem erlassenen Berufungsbescheide stehe fest, dass der Beschwerdeführer keinen Leistungsanspruch habe, weshalb ihm kein rechtliches Interesse an der Entscheidung über seine Berufung mehr zukomme.
Dem Beschwerdeführer wurde Notstandshilfe auf Grund eines Antrages vom 11. Mai 2001 für den Zeitraum vom 1. Juni 2001 bis 30. Mai 2002 zuerkannt. Der Bescheid vom 20. März 2002 enthält zwar einen offenen Abspruch ab 1. Dezember 2001, konnte sich aber unter diesen Umständen auf keinen längeren Zeitraum beziehen als den des laufenden Notstandshilfeanspruchs, d.h. seine normative Wirkung endete mit 30. Mai 2002. Durch die Erlassung der bisher behandelten drei Berufungsbescheide ist für den Zeitraum (zusammengerechnet) vom 3. November 2000 bis zum 30. Mai 2002 aber in der Folge bindend darüber abgesprochen worden, dass dem Beschwerdeführer ein Leistungsanspruch aus der Arbeitslosenversicherung überhaupt nicht zusteht. Damit ist der zeitlich vorangehende, mit Berufung bekämpfte Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS vom 20. März 2002 über die Höhe der Notstandshilfe ab 1. Dezember 2001 (bis 30. Mai 2002) zufolge der normativen Wirkung der nachfolgenden Berufungsbescheide aus dem Rechtsbestand verdrängt worden.
Auch wenn der belangten Behörde bei dieser Sachlage in erster Linie die Möglichkeit offen gestanden wäre, den erstinstanzlichen Bescheid vom 20. März 2002 in Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben, so verletzt es dennoch nicht Rechte des Beschwerdeführers, wenn die belangte Behörde stattdessen seine Berufung im Hinblick auf die mit der (gleichzeitigen) Zustellung der drei übrigen Berufungsbescheide ohnehin eintretende Beseitigung des erstinstanzlichen Bescheides aus dem Rechtsbestand zurückgewiesen hat.
Da sich diese Berufungsbescheide im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als nicht rechtswidrig erwiesen haben, kann auf sich beruhen, welche Konsequenzen eine allfällige Behebung dieser Bescheide durch den Verwaltungsgerichtshof für das Schicksal der zu 2002/08/0290 protokollierten Beschwerde gehabt hätte.
Die angefochtenen Bescheide erweisen sich daher als frei von Rechtsirrtum. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 22. September 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002080287.X00Im RIS seit
28.10.2004