Norm
StPO §478 Abs2Rechtssatz
Die Berufungsfrist betreffend ein im bezirksgerichtlichen Verfahren ergangenes Abwesenheitsurteil endet für den Angeklagten in allen Fällen, in denen ein Einspruch erhoben wurde (gleichgültig, ob eine Beschwerde gegen die Einspruchsentscheidung eingebracht wird oder nicht), erst mit dem 14. Tag nach der Zustellung des den Einspruch verwerfenden Beschlusses.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111018Dokumentnummer
JJR_19981103_OGH0002_0140OS00140_9800000_001