TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/22 2002/08/0171

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Veröffentlicht am 22.09.2004
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs3 lita;
AlVG 1977 §16 Abs1 litl;
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §50 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/08/0172

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerden des Thomas Michael R in W, vertreten durch Dr. Ute Toifl, Rechtsanwältin in 2020 Hollabrunn, Hauptplatz 6, gegen die auf Grund von Beschlüssen des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheide der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 6. Juni 2002,

1. Zl. LGSW/Abt. 10-AlV/1218/56/2002-8246, betreffend Widerruf und Rückforderung der Notstandshilfe vom 7. bis 18. Juni 1999 (2002/08/0171),

2. Zl. LGSW/Abt. 10-AlV/1218/56/2002-8246, betreffend Widerruf und Rückforderung der Notstandshilfe für den 12. Mai 1999 (2002/08/0172), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem am 26. April 1999 zur Versicherungsnummer ... 23 08 74 ausgegebenen Antragsformular hat Thomas Michael J, geboren am 23. August 1974, wohnhaft in ... Wien, X-Straße 76-78/1/2/7, Notstandshilfe beantragt. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat diesem Antrag Folge gegeben.

Auf Grund des Datenabgleiches mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 15. Juni 2000 ist der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bekannt geworden, dass der Antragsteller am 12. Mai 1999 in einem Dienstverhältnis zur L. GmbH und vom 7. Juni bis 18. Juni 1999 in einem Dienstverhältnis zur H GmbH gestanden ist.

Mit drei Bescheiden vom 23. Oktober 2000 hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice daraufhin die für diese Tage gewährten Leistungen gemäß § 38 i.V.m. § 24 AlVG widerrufen und die empfangenen Beträge gemäß § 38 i.V.m. § 25 Abs. 1 AlVG von Thomas J, X-Straße 76-78/1/2/7, ... Wien, zurückgefordert. Mit Bescheid betreffend den 12. Mai 1999 ist der Betrag von S 227,-- zurückgefordert worden; in der Begründung ist dazu ausgeführt worden, der Antragsteller habe an diesem Tag die Leistung zu Unrecht bezogen, weil er in einem Dienstverhältnis zur Firma L. gestanden sei. Mit Bescheid betreffend den 18. Juni 1999 ist der Betrag von S 227,-- zurückgefordert worden mit der Begründung, der Antragsteller habe an diesem Tag eine Urlaubsentschädigung von der Firma H erhalten. Mit dem Bescheid betreffend den Zeitraum 7. bis 17. Juni 1999 ist der Betrag von S 2.498,-- mit der Begründung zurückgefordert worden, der Antragsteller sei in diesem Zeitraum in einem Dienstverhältnis zur Firma H gestanden.

Gegen diese Bescheide hat Thomas Michael R unter Angabe der "Versicherungsnummer ... 23 08 74, Versicherter/Leistungsbezieher Thomas Michael R (vormals: Thomas J)" Berufung erhoben. Darin hat er ausgeführt, er sei an den genannten Zeiten nicht beschäftigt gewesen. Es liege mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine Verwechslung mit einer anderen Person, die den selben Namen trage, vor. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass es schon mehrere Male Verwechslungen mit seinem Namen gegeben habe, dies "auch in strafrechtlicher Form". Aus diesem Grunde habe er einen Antrag beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 61, auf Namensänderung gestellt. Mit Bescheid des Magistrates vom 2. Jänner 2001 sei deshalb der Familien- und Vorname des Berufungswerbers von Thomas J in Thomas Michael R geändert worden.

Die belangte Behörde hat einen Auszug aus der zentralen Datenspeicherung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stand vom 29. April 2002 betreffend Thomas Michael R, Versicherungsnummer ... 23 08 74, eingeholt. Die Aufzeichnungen für das Jahr 1999 enthalten u.a. für den 12. Mai eine Meldung an die Wiener Gebietskrankenkasse zur ASVG-Pflichtversicherung als Angestellter unter Angabe des Dienstgebers Z. GmbH. Dazu ist mit handschriftlichem AV vom 29. April 2002 Folgendes festgehalten:

"Laut Frau B. von Z. hat Pa. am 12.5.1999 gearbeitet und brutto S 821,-- verdient. Lösung DV in Probezeit, Lohnkonto wird gefaxt."

Weiters ist in diesem Auszug für das Jahr 1999 eine Meldung der Wiener Gebietskrankenkasse für den 7. bis 17. Juni zur ASVG-Pflichtversicherung Angestellter unter Angabe des Dienstgebers H GmbH sowie am 18. Juni "Pfl. Url. Abf./Entsch." enthalten. Dazu ist ein handschriftlicher Amtsvermerk vom 29. April 2002 mit folgendem Wortlaut ersichtlich:

"Lt. Rücksprache mit Pers. Abt. ... hat Pa. insgesamt S 3.921,-- verdient. Lösung des DV in Probezeit. Lohnzettel wird gefaxt."

In dem der belangten Behörde übermittelten Lohnzettel, ausgestellt von Z. GmbH & Co KG finden sich u.a. folgende Eintragungen:

"... R-J Thomas Michael, X-Platz 4/6, ... Wien - X-Str. 76- 78/1, ... Geb. Dat.: 29.08.1974 ... Werk: L ... Eintritt:

12.05.1999 Autritt: 12.05.1999 ... Summe 05/1999 ... Gesamt brutto S 821,53 ..."

Aus dem von der H GmbH übermittelten Lohnzettel für den Zeitraum 7. bis 17. Juni 1999 ergibt sich u.a. Folgendes:

"J-R Thomas, X-Straße 76-78/1/7, ... Wien, Bruttobezüge ...

S 4.227,-- ..."

     Mit Schreiben vom 7. Mai 2002 hat die belangte Behörde dem

Beschwerdeführer diese Ermittlungsergebnisse vorgehalten.

     In der Stellungnahme vom 22. Mai 2002 hat der

Beschwerdeführer ausgeführt, um Wiederholungen zu vermeiden werde auf die ausführlich begründete Berufungsschrift verwiesen. Die Landesgeschäftsstelle des AMS stütze ihre Vorgangsweise auf die eingeholten Ermittlungsfakten, übersehe dabei aber völlig, dass es auch Eintragungen gebe, wonach er am 29. August 1974 geboren sein soll, anstatt richtig am 23. August 1974. Ihm sei die Adresse ... Wien, X-Platz 4/6, wie sie auf der Bestätigung der Firma L. (Z.), aber nicht im Melderegister aufscheine, fremd. Auch der Bestätigung der Firma H sei entgegenzuhalten, dass er dort nie einer Beschäftigung nachgegangen sei und auch die dort genannte Adresse unbekannt sei. Merkwürdig jedoch erscheine, dass auch die ihm unbekannte Adresse in Wien ..., X-Straße, sowohl bei der Firma L. (Z.) als auch bei der Firma H aufscheine.

Mit dem zur hg. Zl. 2002/08/0171 angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Zuerkennung der Notstandshilfe vom 7. bis 17. Juni 1999 gemäß § 38 i.V.m. § 12 Abs. 3 lit. a und § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und den Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Betrages von EUR 191,54 gemäß § 25 Abs. 1 i.V.m. § 38 AlVG verpflichtet sowie die Zuerkennung der Notstandshilfe für den 18. Juni 1999 gemäß § 38 i.V.m. den §§ 16 Abs. 1 lit. l und 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und den unberechtigt empfangenen Betrag von EUR 16,50 gemäß § 38 i.V.m. § 25 Abs. 1 AlVG vom Beschwerdeführer zurückgefordert. In der Begründung hat die belangte Behörde nach Gesetzeszitaten und einer Darstellung des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, durch die Mitteilung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger vom 15. Juni 2000 sei dem Arbeitsmarktservice bekannt geworden, dass der Beschwerdeführer vom 7. bis 17. Juni bei der H GmbH vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei und für den 18. Juni 1999 Urlaubsentschädigung erhalten habe. Er sei in diesem Zeitraum im Bezug der Notstandshilfe gestanden. Es bestünden keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer vom 7. bis 17. Juni 1999 neben dem Leistungsbezug gearbeitet und für den 18. Juni Urlaubsentschädigung erhalten habe. Die Auszahlung der Notstandshilfe und die Datenverwaltung beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger erfolge anhand der Sozialversicherungsnummer. Unter der Sozialversicherungsnummer ... 23 08 74 sei unter dem Namen Thomas-Michael R vom 7. Juni bis 17. Juni 1999 ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis zur H GmbH und für den 18. Juni 1999 der Erhalt von Urlaubsentschädigung dokumentiert. Laut Mitteilung der H GmbH sei für die Tätigkeit vom 7. bis 18. Juni 1999 ein Bruttobezug von S 4.227,-- an J-R Thomas angewiesen worden. Einer Person dieses Namens sei laut Hauptverband der Sozialversicherungsträger keine Versicherungsnummer zugeordnet. Die früher zum Namen J Thomas geführte Sozialversicherungsnummer ... 23 08 79 sei im Hauptverband der Sozialversicherungsträger storniert worden. Eine Verwechslung scheine daher ausgeschlossen zu sein. Dem Dienstgeber H GmbH sei die Adresse X-Straße 76-78/1/7 angegeben worden. Diese Adresse habe der Beschwerdeführer auch als Wohnadresse im Leistungsantrag vom 26. April 1999 angeführt.

Der bekannt gewordene Bruttobezug liege über der Geringfügigkeitsgrenze des Jahres 1999 von monatlich S 3.899,--. Arbeitslosigkeit liege daher in diesem Zeitraum nicht vor. Die in diesem Zeitraum zur Auszahlung gelangte Notstandshilfe sei daher gemäß §§ 38, 12 Abs. 3 lit. a und 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen gewesen. "Während des Erhaltes von vollversicherungspflichtiger Urlaubsentschädigung" ruhe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Die für den 18. Juni 1999 zur Auszahlung gelangte Notstandshilfe sei daher gemäß §§ 38, 16 Abs. 1 lit. l und 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen gewesen.

Die Rückforderung des empfangenen Betrages gründe sich auf §§ 25 Abs. 1 AlVG. Der Beschwerdeführer habe das Dienstverhältnis ab 7. Juni 1999 dem Arbeitsmarktservice nicht gemeldet. Die zur Sozialversicherungsnummer des Beschwerdeführers ... 23 08 74 angewiesene Notstandshilfe sei daher wegen Verschweigens der Beschäftigung jedenfalls zurückzufordern gewesen.

Den Angaben des Beschwerdeführers sei nicht zu folgen gewesen. Die Angaben im Lohnzettel der H GmbH, der dem Beschwerdeführer übermittelt worden sei, bezögen sich hinsichtlich Personendaten offenbar auf die Angaben des Arbeitnehmers. Einer Person mit dem Namen J-R Thomas sei laut Hauptverband der Sozialversicherungsträger keine Versicherungsnummer zugeordnet. Die Datenabgleiche zwischen dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger und dem Arbeitsmarktservice würden nach den Sozialversicherungsnummern vorgenommen. Eine Verwechslung erscheine daher ausgeschlossen. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarktservice in den Leistungsanträgen seinen ordentlichen Wohnsitz mit Wien ..., X-Straße 76-78, angegeben habe. Auf Grund der vorliegenden Unterlagen sei daher nicht zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer als Leistungsbezieher vom 7. bis 17. Juni 1999 bei der H GmbH beschäftigt gewesen sei und für den 18. Juni 1999 Urlaubsentschädigung erhalten habe.

Mit dem weiters zur hg. Zl. 2002/08/0172 angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Zuerkennung der Notstandshilfe für den 12. Mai 1999 gemäß §§ 12 Abs. 3 lit. a und 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und den Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Betrages von EUR 16,50 gemäß § 25 Abs. 1 i.V.m. § 38 AlVG verpflichtet. In der Begründung hat die belangte Behörde nach Gesetzeszitaten und einer Darstellung des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, der Hauptverband der Sozialversicherungsträger habe mit Schreiben vom 15. Juni 2000 dem Arbeitsmarktservice mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 12. Mai 1999 bei L. (Z.) vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. An diesem Tag habe er Notstandshilfe bezogen.

Es bestünde kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer neben dem Leistungsbezug am 12. Mai 1999 in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden sei. Die Auszahlung der Notstandshilfe und die Datenverwaltung beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger erfolgten anhand der Sozialversicherungsnummern. Unter der Sozialversicherungsnummer ... 23 08 74 sei am 12. Mai 1999 ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis zur Firma Z. (L.) dokumentiert. Laut Faxmitteilung der Firma Z. sei für die Tätigkeit am 12. Mai 1999 an R-J Thomas Michael ein Bruttobetrag von S 821,53 angewiesen worden. Einer Person dieses Namens sei laut Hauptverband der Sozialversicherungsträger keine Versicherungsnummer zugeordnet. Die früher zum Namen J Thomas geführte Sozialversicherungsnummer ... 23 08 79 sei storniert worden. Eine Verwechslung erscheine daher ausgeschlossen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer die Adresse X-Straße 76-78 auch dem Arbeitsmarktservice im Leistungsantrag vom 26. April 1999 als seine Wohnanschrift bekannt gegeben. Der verdiente Betrag liege über der Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 1999 von täglich S 299,--. Arbeitslosigkeit liege daher nicht vor. Die für den 12. Mai 1999 zur Auszahlung gelangte Notstandshilfe sei daher gemäß §§ 38, 12 Abs. 3 lit. a und 24 Abs. 2 AlVG jedenfalls zu widerrufen gewesen. Die Rückforderung gründe sich auf § 25 Abs. 1 AlVG, weil der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis nicht gemeldet habe.

Den Angaben des Beschwerdeführers könne nicht gefolgt werden. Die Angaben im Lohnzettel der Firma Z. hinsichtlich der Personendaten gründeten sich auf die Angaben des Arbeitnehmers. Dem gegenüber gründeten sich die Datenabgleiche zwischen Hauptverband der Sozialversicherungsträger und dem Arbeitsmarktservice auf die Sozialversicherungsnummern. Einer Person mit Namen R-J Thomas Michael mit Geburtsdatum 29. August 1974 sei laut Hauptverband der Sozialversicherungsträger keine Versicherungsnummer zugeordnet. Eine Verwechslung erscheine daher ausgeschlossen. Dagegen habe der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarktservice in den Leistungsanträgen seinen ordentlichen Wohnsitz mit der Adresse Wien ..., X-Straße 76- 78, angegeben. Der Umstand, dass die Adresse X-Platz 4/6 nicht in "seinem Melderegister" aufscheine, könne nicht ausschließen, dass der Beschwerdeführer diese Adresse seinem Dienstgeber angegeben habe bzw. dieser sie irrtümlich angeführt habe. Einer Abfrage der Meldedaten käme keinerlei Beweiskraft zu, weil der Beschwerdeführer den Namen Thomas Michael R erst seit 2001 führe.

Gegen diese Bescheide richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, sie kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Arbeitsmarktservice ist gemäß § 24 Abs. 2 AlVG berechtigt, die Zuerkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu widerrufen und die Bemessung rückwirkend zu berichtigen, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung der Leistung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt.

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger der Leistung bei einem Widerruf zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er u.a. den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Nach § 12 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 lit. a AlVG ist nicht arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht, es sei denn, dass er aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die in § 5 Abs. 2 lit. a bis c ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt (§ 12 Abs. 6 lit. a AlVG).

Der Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ruht gemäß § 16 Abs. 1 lit. l während des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) nach dem Urlaubsgesetz besteht.

Die belangte Behörde hat die zur Beurteilung der Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers notwendigen Feststellungen über die vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse bei den genannten GmbHs nicht bloß auf die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger geführten Versicherten-Daten gestützt, sondern hat bei den bekannt gegebenen Dienstgebern Ermittlungen vorgenommen. Hiebei ist sie zutreffend davon ausgegangen, dass es bei der Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit gemäß § 12 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 lit. a AlVG (Übersteigen des Entgeltes über die in § 5 Abs. 2 lit. a bis c ASVG angeführte Geringfügigkeitsgrenze) auf das Entgelt ankommt, auf das er auf Grund seiner Beschäftigung Anspruch hatte. Die so ermittelte Höhe des Entgeltes wird nicht in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Annahme der belangten Behörde, er sei in dem genannten Zeitraum in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zu den genannten Dienstgebern gestanden, mit der Behauptung, es liege eine Verwechslung mit einer anderen Person vor. Die belangte Behörde ist den über die bloße Behauptungsebene nicht hinausgehenden Argumenten des Beschwerdeführers nicht gefolgt. Die belangte Behörde hat von den vom Beschwerdeführer im Antragsformular angegebenen Daten über seine Versicherungsnummer, sein Geburtsdatum und seinen Wohnsitz bedenkenlos ausgehen können. Die Versicherungsnummer ist die Grundlage für die Eintragungen in die zentrale Datenspeicherung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die unter dieser Versicherungsnummer im Datenabgleich des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger enthaltenen Aufzeichnungen sind daher dem Beschwerdeführer als Bezieher der Notstandshilfe auf Grund des Antragsformulares vom 26. April 1999 zuzurechnen. Die im Antragsformular aufscheinende Wohnadresse ist von beiden Dienstgebern mitgeteilt worden und darüber hinaus hat der Dienstgeber H GmbH die Versicherungsnummer bekannt gegeben, die auch auf dem Antragsformular der gegenständlichen Leistung enthalten ist. Ausgehend von den sohin übereinstimmenden Angaben der Versicherungsnummer und der Wohnanschrift sowohl im Antrag auf Zuerkennung der Leistung als auch in den vorliegenden Lohnbestätigungen kann die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht als unschlüssig erkannt werden. Da somit im streitgegenständlichen Zeitraum Arbeitslosigkeit nicht vorlag, entspricht der verfügte Widerruf der Leistungen dem Gesetz.

Da der Beschwerdeführer seine Beschäftigungsverhältnisse dem Arbeitsmarktservice nicht gemeldet hat, hat er gegen seine Verpflichtung gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verstoßen. Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 22. September 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002080171.X00

Im RIS seit

28.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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