Norm
ZPO §190Rechtssatz
1. Der Unterbrechungsbeschluß ist allein deshalb weder nichtig noch mangelhaft, weil er außerhalb der mündlichen Verhandlung gefaßt wurde. 2. Die Unterbrechung ist (ähnlich jener nach § 11 AHG) auch dann analog § 125 Abs 3 BVergG (nF) zulässig, wenn eine Partei den Bescheid des Bundesvergabeamtes mit Beschwerde beim VfGH bekämpft.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 16 R 212/98h. Diese ist nunmehr unter RW0000694 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000281Im RIS seit
11.11.2011Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011