RS OGH 1998/11/9 18Bs256/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1998
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Norm

StGB §133 Abs1
StPO §159 Abs1 Z2
StPO §263 Abs1
StPO §263 Abs2

Rechtssatz

1. An unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren (hier: Benzin an den Pächter einer Tankstelle), die zum Weiterverkauf bestimmt sind, ist eine Veruntreuung zwar durch bestimmungsgemäßen Wiederverkauf nicht möglich (vgl. SSt 58/16, 14 Os 46/94), wohl aber durch Verwendung für private Zwecke nach Schließung des Geschäftsbetriebs.

2. Ein Eigentumsvorbehalt wird wirksam vereinbart, wenn dem Käufer bei Warenlieferung ein Lieferschein ausgehändigt wird, der die - den Eigentumsvorbehalt beinhaltenden - allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkäuferin enthält, und ihm unter einem anstelle zuvor vereinbarter Barzahlung nunmehr ein 14-tägiger Zahlungsziel gewährt wird.

3. Einem Schuldspruch nach § 133 StGB steht nicht entgegen, daß die Begründung der Verbindlichkeit gegenüber der Verkäuferin des unter Eigentumsvorbehalt verkauften und dann veruntreuten Gutes bereits von einem Schuldspruch nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB miterfaßt war, da infolge verschiedenartiger zeitlich abgestufter Tatverhalten und verschiedener geschützter Rechtsgüter Realkonkurrenz gegeben ist (vgl. ÖJZ-LSK 1976/332).

4. Das Verfolgungsrecht des Staatsanwalts ist erloschen, wenn der Vorwurf der Veruntreuung von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren bereits in einem wegen § 159 StGB geführten anderen Verfahren aktenkundig war und durch Verlesung in der Hauptverhandlung zur Beschuldigung im Sinne des § 263 Abs 1 StPO erhoben wurde, ohne daß - neben einem nach § 159 Abs 1 Z 1 und Z 2 ergangenen Schuldspruch - eine diesbezügliche Antragstellung und gerichtliche Entscheidung gemäß § 263 Abs 2 StPO erfolgt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000690

Im RIS seit

10.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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