Norm
MedienG §7a Abs3 Z2Rechtssatz
Der Ausschlußgrund der "amtlichen Veranlassung" nach § 7a Abs 3 Z 2 MedienG ist nicht nur im Fall der dezidierten Aufforderung der Behörde an die Medien zur Veröffentlichung des Lichtbilds einer Person gegeben, sondern es genügt hiefür bereits ein in einer Pressemitteilung bestehendes Ersuchen um Veröffentlichung des Lichtbilds zur Unterstützung der Aufklärung einer Straftat, welches erkennbar die im § 7a Abs 3 Z 2 MedienG genannten Zwecke anstrebt. Hiefür ist es ohne Belang, ob die Übermittlung des Lichtbildes an die Medien entsprechend den Bestimmungen des § 71 Abs 3 SPG erfolgt ist oder nicht, da die Veröffentlichung - den Nachweis der amtlichen Veranlassung vorausgesetzt - auch dann entschädigungsfrei bleibt, wenn sie sich als nicht zweckdienlich oder geboten erweist, oder wenn die Veranlassung unzulässigerweise erfolgt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000692Im RIS seit
10.11.2011Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011