RS OGH 1998/11/10 4Ob272/98y, 8ObA122/01a, 3Ob156/06x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1998
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Norm

EO §78
EO §390 Abs3 III
EO §390 Abs3 IVD
ZPO §84 II

Rechtssatz

Ist die vorgelegte Bankgarantie keine taugliche Sicherheit, muß das Erstgericht im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens - das nach der jüngeren Rsp zur Verbesserung von Inhaltsmängeln nicht nur im vereinfachten Bewilligungsverfahren gem. § 54 Abs 3 EO idF EO-Nov 1995, sondern in allen exekutionsrechtlichen Verfahren geboten ist, soweit es nicht um die Wahrung des Grundbuchsranges geht (ZIK 1998, 36; EvBl 198/135 mwN) - auf die Untauglichkeit der angebotenen Sicherheitsleistung hinweisen und im Falle fehlender Verbesserung die Bankgarantie zweckmäßigerweise (mit deklarativem Beschluß) als ungeeignet zurückweisen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 272/98y
    Entscheidungstext OGH 10.11.1998 4 Ob 272/98y
  • 8 ObA 122/01a
    Entscheidungstext OGH 05.07.2001 8 ObA 122/01a
    nur: Das Erstgericht muss im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens auf die Untauglichkeit der angebotenen Sicherheitsleistung hinweisen und im Falle fehlender Verbesserung diese zweckmäßigerweise (mit deklarativem Beschluß) als ungeeignet zurückweisen. (T1) Beisatz: Hier: Ein nicht gemäß §§ 31 Abs 1, 40 Abs 1 BWG idF BGBl I Nr 33/2000 identifiziertes Sparbuch. (T2)
  • 3 Ob 156/06x
    Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 156/06x
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110962

Im RIS seit

10.12.1998

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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