Norm
EO §78Rechtssatz
Ist die vorgelegte Bankgarantie keine taugliche Sicherheit, muß das Erstgericht im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens - das nach der jüngeren Rsp zur Verbesserung von Inhaltsmängeln nicht nur im vereinfachten Bewilligungsverfahren gem. § 54 Abs 3 EO idF EO-Nov 1995, sondern in allen exekutionsrechtlichen Verfahren geboten ist, soweit es nicht um die Wahrung des Grundbuchsranges geht (ZIK 1998, 36; EvBl 198/135 mwN) - auf die Untauglichkeit der angebotenen Sicherheitsleistung hinweisen und im Falle fehlender Verbesserung die Bankgarantie zweckmäßigerweise (mit deklarativem Beschluß) als ungeeignet zurückweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110962Im RIS seit
10.12.1998Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014