Norm
UrhG §87 Abs2Rechtssatz
Während bei der Beeinträchtigung des äußeren Bereichs der Persönlichkeit, ebenso wie bei der Verletzung geistiger Interessen, Anhaltspunkte für eine gewisse Objektivierung bestehen, sind reine Gefühlsschäden regelmäßig nicht bestimmbar. Ihre Aufklärung ist schon aus tatsächlichen Gründen kaum möglich; aus rechtlichen Gründen steht ihr entgegen, daß sie vorausetzt, die Persönlichkeitsstruktur des Geschädigten zu erforschen. Daraus folgt eine restriktive Haltung gegenüber dem Ersatz reiner Gefühlsschäden, die auch im Anwendungsbereich des § 87 Abs 2 UrhG dazu führen muß, daß reine Gefühlsschäden nur ersetzt werden, wenn sie nachvollziehbar sind, sei es, daß auch ein Durchschnittsmensch ähnliche Unlustgefühle verspürte, sei es, daß äußere Integritätsverletzungen auf ihr Vorhandensein schließen lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111184Dokumentnummer
JJR_19981110_OGH0002_0040OB00281_98X0000_002