RS OGH 1998/11/10 5Ob274/98z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1998
beobachten
merken

Norm

KO §47

Rechtssatz

Der Einwand der betragsbeschränkten Haftung, daß also die Konkursmasse nicht ausreicht, die geltend gemachte Forderung zu erfüllen, ist nicht im Erkenntnisverfahren, sondern als Vollstreckungshindernis im Exekutionsverfahren geltend zu machen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111104

Dokumentnummer

JJR_19981110_OGH0002_0050OB00274_98Z0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten