Norm
KO §47Rechtssatz
Der Einwand der betragsbeschränkten Haftung, daß also die Konkursmasse nicht ausreicht, die geltend gemachte Forderung zu erfüllen, ist nicht im Erkenntnisverfahren, sondern als Vollstreckungshindernis im Exekutionsverfahren geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111104Dokumentnummer
JJR_19981110_OGH0002_0050OB00274_98Z0000_004