Norm
GBG §95 Abs1Rechtssatz
Das Zwischenerledigungsverbot des § 95 Abs 1 GBG hat nur den Anwendungszweck, ungerechtfertigte Rangverschiebungen hintanzuhalten. Das Zwischenerledigungsverbot ist ein Garant für die Einhaltung des Rangprinzips, deshalb kommt ihm nicht die Bedeutung einer generellen, das gesamte Grundbuchsverfahren durchziehenden Ordnungsvorschrift zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111176Im RIS seit
10.12.1998Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011