Norm
ASVG §255 Abs1 BbRechtssatz
Ein Berufsfußballer hat - ungeachtet der Frage, ob es sich dabei um eine Angestellten- oder Arbeitertätigkeit handelt - weder Berufsschutz nach § 273 ASVG noch nach § 255 Abs 1 und 2 ASVG, weil die gegenüber anderen Berufen völlig untypisch kurze Zeit der Ausübbarkeit von Anfang an feststeht. Der Berufsfußballer muss schon bei Beginn seiner Tätigkeit mit einem späteren Berufswechsel rechnen. Derartige Risken können nicht versichert sein. Das Problem der Verweisung auf andere Berufe stellt sich nicht, weil die Arbeitsfähigkeit als Berufsfußballer nicht in einem Beruf herabgesunken ist, der geeignet ist, gemäß den §§ 255 Abs 1 und 2, § 273 ASVG das Verweisungsfeld abzustecken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111063Im RIS seit
10.12.1998Zuletzt aktualisiert am
12.11.2012