Norm
EO §63 Z2Rechtssatz
§ 63 Z 2 EO gilt nur für Befriedigungsexekutionen. Bei einer einstweiligen Verfügung besteht kein Bedürfnis, den Zinssatz und den Tag anzugeben, von welchem an die Zinsen rückständig sind, weil es zu keiner Verteilung eines Exekutionserlöses kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111177Dokumentnummer
JJR_19981110_OGH0002_0040OB00288_98A0000_001