RS OGH 1998/11/10 4Ob288/98a

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Veröffentlicht am 10.11.1998
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Norm

EO §63 Z2

Rechtssatz

§ 63 Z 2 EO gilt nur für Befriedigungsexekutionen. Bei einer einstweiligen Verfügung besteht kein Bedürfnis, den Zinssatz und den Tag anzugeben, von welchem an die Zinsen rückständig sind, weil es zu keiner Verteilung eines Exekutionserlöses kommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111177

Dokumentnummer

JJR_19981110_OGH0002_0040OB00288_98A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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