RS OGH 1998/11/10 10ObS323/98t, 10ObS178/01a, 10ObS26/04b

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Veröffentlicht am 10.11.1998
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Norm

ASGG §89 Abs2

Rechtssatz

Ist eine Geldleistung nur der Höhe, nicht jedoch dem Grunde nach strittig, liegt kein Anwendungsfall des § 89 Abs 2 ASGG vor. Die Leistung ist im Fall ihres Zurechtbestehens vielmehr in ziffernmäßig bestimmter Höhe zuzusprechen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111070

Dokumentnummer

JJR_19981110_OGH0002_010OBS00323_98T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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