Norm
ASGG §89 Abs2Rechtssatz
Ist eine Geldleistung nur der Höhe, nicht jedoch dem Grunde nach strittig, liegt kein Anwendungsfall des § 89 Abs 2 ASGG vor. Die Leistung ist im Fall ihres Zurechtbestehens vielmehr in ziffernmäßig bestimmter Höhe zuzusprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111070Dokumentnummer
JJR_19981110_OGH0002_010OBS00323_98T0000_001