RS OGH 1998/11/10 4Ob293/98m, 5Ob236/06a, 2Ob34/07z, 10Ob77/14t, 4Ob62/15v

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Veröffentlicht am 10.11.1998
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Norm

ZPO §411 Ba

Rechtssatz

Gerichtliche Entscheidungen über die Zulässigkeit des Rechtsweges als einer Prozessvoraussetzung sind der materiellen Rechtskraft fähig, wird doch darin über ein Rechtsschutzbegehren entschieden. Folge der aus der materiellen Rechtskraft resultierenden Einmaligkeitswirkung ist es, dass eine rechtskräftige Entscheidung über die Unzulässigkeit des Rechtsweges zwischen denselben Parteien eine neuerliche Verhandlung über das identische Begehren ausschließt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 293/98m
    Entscheidungstext OGH 10.11.1998 4 Ob 293/98m
  • 5 Ob 236/06a
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 5 Ob 236/06a
    Beisatz: Deren Rechtskraftwirkung erstreckt sich nur auf den maßgeblichen Zurückweisungsgrund. (T1); Beisatz: Wird eine Klage wegen rechtskräftig entschiedener Streitsache zurückgewiesen, ist damit nur festgestellt, dass ihr dieses Prozesshindernis entgegenstand. (T2)
  • 2 Ob 34/07z
    Entscheidungstext OGH 23.03.2007 2 Ob 34/07z
    Auch; nur: Gerichtliche Entscheidungen über die Zulässigkeit des Rechtsweges als einer Prozeßvoraussetzung sind der materiellen Rechtskraft fähig. (T3)
  • 10 Ob 77/14t
    Entscheidungstext OGH 24.02.2015 10 Ob 77/14t
    Vgl auch
  • 4 Ob 62/15v
    Entscheidungstext OGH 22.09.2015 4 Ob 62/15v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111238

Im RIS seit

10.12.1998

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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