Norm
UrhG §87 Abs2Rechtssatz
"Kränkung" ist in diesem Zusammenhang, ebenso wie "Ärger", nicht allein das subjektive Empfinden des Verletzten, sondern maßgebend ist, ob und in welchem Ausmaß seine Persönlichkeit im weitesten Sinn - Gefühlssphäre, geistige Interessen und äußerer Bereich der Persönlichkeit - in objektivierbarer Weise beeinträchtigt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111185Im RIS seit
10.12.1998Zuletzt aktualisiert am
23.01.2019