RS OGH 1998/11/10 10ObS243/98b

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Veröffentlicht am 10.11.1998
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Norm

ASVG §213a
ASGG §87

Rechtssatz

Den Versicherten, der den Zuspruch einer Integritätsabgeltung begehrt, trifft keine subjektive Beweispflicht. Wenn es allerdings trotz Aufnahme sämtlicher notwendig erscheinenden Beweise und Zulassung des Anscheinsbeweises nicht gelingen sollte, zu beweisen, daß ein Arbeitsunfall durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde, müßte dies im Rahmen der objektiven Beweislast zur Abweisung des auf Integritätsabgeltung gerichteten Klagebegehrens führen (SSV-NF 9/15).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111020

Dokumentnummer

JJR_19981110_OGH0002_010OBS00243_98B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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