Norm
UrhG §87 Abs2Rechtssatz
Der durch einen Urheberrechtseingriff verursachte immaterielle Schaden kann demnach sowohl in reinen Gefühlsschäden und in der Verletzung geistiger Interessen als auch in der Beeinträchtigung des äußeren Bereiches der Persönlichkeit (Minderung des Ansehens, Rufschädigung) bestehen. Immaterieller Schaden ist ganz allgemein Persönlichkeitsminderung im weitesten Sinn des Wortes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111183Dokumentnummer
JJR_19981110_OGH0002_0040OB00281_98X0000_001