Norm
EGV Maastricht Art51Rechtssatz
Das europäische Sozialrecht soll nicht ein einheitliches sozialrechtliches Sachrecht hervorbringen: Das Gemeinschaftsrecht läßt vielmehr das sozialrechtliche Sachrecht der Mitgliedstaaten - jedenfalls grundsätzlich - unberührt. Der Gemeinschaft steht keine allgemeine Rechtssetzungsbefugnis für das sozialrechtliche Sachrecht zu, weshalb sie auch nicht eine Harmonisierung der Sozialleistungssysteme schaffen kann (10 ObS 19/97k = SSV-NF 11/18).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111028Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008