Norm
ZPO §84 IRechtssatz
Der Mangel der fehlenden Unterschrift auf einem Rekurs kann auch in Grundbuchssachen behoben werden und hat nicht wegen des Zwischenerledigungsverbotes des § 95 Abs 1 GBG zur Zurückweisung des Rechtsmittels zu führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111175Im RIS seit
10.12.1998Zuletzt aktualisiert am
05.10.2020