Norm
KO §46Rechtssatz
Die Verweisung vermögensrechtlicher Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter vom streitigen ins außerstreitige Verfahren nach § 37 MRG verändert deren rechtliche Qualifikation nicht. Ein Anspruch, der im streitigen Verfahren als Masseforderung zu behandeln wäre, behält daher auch im Außerstreitverfahren diese Eigenschaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111102Dokumentnummer
JJR_19981110_OGH0002_0050OB00274_98Z0000_002