RS OGH 1998/11/10 10ObS123/98f, 10ObS277/03p

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Veröffentlicht am 10.11.1998
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Norm

ZPO §269

Rechtssatz

Die Tätigkeit eines Berufsfußballers ist - allgemeinkundig - besonders gefahrengeneigt, sodaß selbst dann, wenn Sportinvalidität nicht eintritt, berufstypische Überbeanspruchung und Verletzungsfolgen geeignet sind, die berufssportliche Laufbahn noch vor Eintritt der "altersbedingten" Ungeeignetheit wieder zu beenden.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 123/98f
    Entscheidungstext OGH 10.11.1998 10 ObS 123/98f
    Veröff: SZ 71/187
  • 10 ObS 277/03p
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 10 ObS 277/03p
    Auch; Beisatz: Bei zweifelbarer Offenkundigkeit muss den Parteien Gelegenheit geboten werden, den Beweis der Unrichtigkeit einer vom Gericht als offenkundig beurteilten Tatsache anzutreten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111062

Dokumentnummer

JJR_19981110_OGH0002_010OBS00123_98F0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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