RS OGH 1998/11/10 10ObS123/98f, 10ObS138/21y, 10ObS101/21g, 10ObS140/21t, 10ObS118/21g, 10ObS160/21h

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Veröffentlicht am 10.11.1998
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Norm

ASVG §253
ASVG §270
BSVG §121
GSVG §130

Rechtssatz

Die Anspruchsvoraussetzung "Erreichung eines bestimmten Lebensalters" bei der Alterspension beruht auf der Zweckbestimmung der Pensionsversicherung, einen Ersatz für den durch das Absinken der Arbeitskraft bedingten Entfall des Arbeitseinkommen zu schaffen. Die Altersgrenze stellt hiebei jenen Zeitpunkt dar, von dem ab - allein oder in Verbindung mit anderen Voraussetzungen - von Gesetzes wegen eine solche Verringerung der Arbeitsfähigkeit des Menschen aus physiologischen Gründen angenommen wird, daß die Erwerbung eines ausreichenden Arbeitseinkommens nicht mehr gewährleistet ist. Mit der Erreichung dieses auch als "Anfallsalter" bezeichneten Zeitpunktes gilt der Versicherungsfall als eingetreten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111060

Im RIS seit

10.12.1998

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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