Norm
ASVG §253Rechtssatz
Die Anspruchsvoraussetzung "Erreichung eines bestimmten Lebensalters" bei der Alterspension beruht auf der Zweckbestimmung der Pensionsversicherung, einen Ersatz für den durch das Absinken der Arbeitskraft bedingten Entfall des Arbeitseinkommen zu schaffen. Die Altersgrenze stellt hiebei jenen Zeitpunkt dar, von dem ab - allein oder in Verbindung mit anderen Voraussetzungen - von Gesetzes wegen eine solche Verringerung der Arbeitsfähigkeit des Menschen aus physiologischen Gründen angenommen wird, daß die Erwerbung eines ausreichenden Arbeitseinkommens nicht mehr gewährleistet ist. Mit der Erreichung dieses auch als "Anfallsalter" bezeichneten Zeitpunktes gilt der Versicherungsfall als eingetreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111060Im RIS seit
10.12.1998Zuletzt aktualisiert am
28.02.2022