Norm
PatG 1970 §43Rechtssatz
Der Lizenznehmer ist ab Vertragsende nicht mehr berechtigt, das eingeräumte Recht zu benutzen; jede weitere Benutzung nach diesem Zeitpunkt bedeutet vielmehr eine Patentverletzung, weil die für die Benutzung des Patents erforderliche Zustimmung des Patentinhabers weggefallen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111373Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008