RS OGH 1998/11/10 4Ob280/98z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1998
beobachten
merken

Norm

PatG 1970 §43

Rechtssatz

Der Lizenznehmer ist ab Vertragsende nicht mehr berechtigt, das eingeräumte Recht zu benutzen; jede weitere Benutzung nach diesem Zeitpunkt bedeutet vielmehr eine Patentverletzung, weil die für die Benutzung des Patents erforderliche Zustimmung des Patentinhabers weggefallen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111373

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten