RS OGH 1998/11/10 4Ob286/98g, 13Bkd8/08, 1Ob41/18p

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Veröffentlicht am 10.11.1998
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Norm

ZustG §17 Abs1

Rechtssatz

Durch Hinterlegung darf - wie sich aus § 17 Abs 1 ZustG ergibt - erst zugestellt werden, wenn weder dem Empfänger noch einem Ersatzempfänger zugestellt werden kann. Andernfalls ist die Hinterlegung gesetzwidrig und die Zustellung rechtsunwirksam.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111049

Im RIS seit

10.12.1998

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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