RS OGH 1998/11/11 7Ob297/98x, 7Ob228/99a, 7Ob160/03k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1998
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Norm

AHVB 1986 Art7 Pkt1.1
AHVB 1986 Art7 Pkt8.2
AHVB 1986 Art7 Pkt8.3
AHVB 1993 Art7.10.2

Rechtssatz

Keine "Tätigkeit" liegt vor, wenn sie auf zufälligen und nicht beabsichtigten Eingriffen beruhte. Wenn bei der Einwirkung auf die zu bearbeitende Sache unter den gegebenen Verhältnissen zwangläufig auf die andere Sache eingewirkt werden muß, wenn sich das also praktisch nicht vermeiden läßt, dann ist die andere Sache Ausschlußobjekt, jedenfalls dann, wenn diese Zwangsläufigkeit oder Unvermeidbarkeit für den verständigen Bearbeiter objektiv klar zutageliegt. Subjektiv ist eine bewußte und gewollte Einwirkung auf die zu bearbeitende Sache erforderlich und ausreichend. Die schadensstiftende Handlung selbst braucht nicht bewußt oder gewollt vorgenommen werden, wenn sie nur in den Rahmen der Tätigkeit fällt. Das vergessene Säubern des Arbeitsplatzes nach ordnungsgemäßer Auftragserfüllung fällt weder unter die Tätigkeitsklausel noch unter die Herstellungsklausel und Lieferungsklausel.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 297/98x
    Entscheidungstext OGH 11.11.1998 7 Ob 297/98x
  • 7 Ob 228/99a
    Entscheidungstext OGH 27.10.1999 7 Ob 228/99a
    nur: Wenn bei der Einwirkung auf die zu bearbeitende Sache unter den gegebenen Verhältnissen zwangläufig auf die andere Sache eingewirkt werden muß, wenn sich das also praktisch nicht vermeiden läßt, dann ist die andere Sache Ausschlußobjekt, jedenfalls dann, wenn diese Zwangsläufigkeit oder Unvermeidbarkeit für den verständigen Bearbeiter objektiv klar zutageliegt. Subjektiv ist eine bewußte und gewollte Einwirkung auf die zu bearbeitende Sache erforderlich und ausreichend. Die schadensstiftende Handlung selbst braucht nicht bewußt oder gewollt vorgenommen werden, wenn sie nur in den Rahmen der Tätigkeit fällt. (T1)
  • 7 Ob 160/03k
    Entscheidungstext OGH 01.10.2003 7 Ob 160/03k
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111116

Dokumentnummer

JJR_19981111_OGH0002_0070OB00297_98X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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