Norm
AHVB 1986 Art7 Pkt1.1Rechtssatz
Keine "Tätigkeit" liegt vor, wenn sie auf zufälligen und nicht beabsichtigten Eingriffen beruhte. Wenn bei der Einwirkung auf die zu bearbeitende Sache unter den gegebenen Verhältnissen zwangläufig auf die andere Sache eingewirkt werden muß, wenn sich das also praktisch nicht vermeiden läßt, dann ist die andere Sache Ausschlußobjekt, jedenfalls dann, wenn diese Zwangsläufigkeit oder Unvermeidbarkeit für den verständigen Bearbeiter objektiv klar zutageliegt. Subjektiv ist eine bewußte und gewollte Einwirkung auf die zu bearbeitende Sache erforderlich und ausreichend. Die schadensstiftende Handlung selbst braucht nicht bewußt oder gewollt vorgenommen werden, wenn sie nur in den Rahmen der Tätigkeit fällt. Das vergessene Säubern des Arbeitsplatzes nach ordnungsgemäßer Auftragserfüllung fällt weder unter die Tätigkeitsklausel noch unter die Herstellungsklausel und Lieferungsklausel.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111116Dokumentnummer
JJR_19981111_OGH0002_0070OB00297_98X0000_001