Norm
FrG 1992 §19Rechtssatz
Das Erlöschen oder der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung hat für sich allein noch nicht die Unfähigkeit des Ausländers zur vereinbarten Arbeitsleistung zur Folge, sodaß der Entlassungsgrund der Unfähigkeit zu Erbringung der vereinbarten Arbeitsleistung zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111279Zuletzt aktualisiert am
30.09.2009