RS OGH 1998/11/11 9ObA276/98y, 8ObA122/99w, 9ObA13/00b, 9ObA118/08f

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Veröffentlicht am 11.11.1998
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Norm

FrG 1992 §19
GewO 1859 §82 litb

Rechtssatz

Das Erlöschen oder der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung hat für sich allein noch nicht die Unfähigkeit des Ausländers zur vereinbarten Arbeitsleistung zur Folge, sodaß der Entlassungsgrund der Unfähigkeit zu Erbringung der vereinbarten Arbeitsleistung zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111279

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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