RS OGH 1998/11/11 9ObA276/98y, 8ObA122/99w, 9ObA13/00b, 9ObA118/08f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1998
beobachten
merken

Norm

FrG 1992 §17 Abs1
FrG 1992 §19
FrG 1992 §22

Rechtssatz

Das FrG 1992 enthielt keine ausdrückliche Bestimmung darüber, wie sich das Erlöschen oder der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung auf die Gültigkeit der Beschäftigungsbewilligung oder des Befreiungsscheines auswirken. Ebenso fehlte eine ausdrückliche Bestimmung, die anordnet, daß der Ausländer im Falle des Erlöschens oder des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung sofort das Land verlassen muß. Aus §§ 17 Abs 1 und 2, 19 und 22 FrG 1992 ergibt sich daher, daß das Erlöschen oder der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung noch nicht die Verpflichtung des Ausländers zur sofortigen Ausreise bewirkte, für sich allein noch nicht die Unfähigkeit des Ausländers zur vereinbarten Arbeitsleistung zur Folge hat. Dies gilt auch für die Rechtslage nach dem FrG 1997 (vergleiche hiezu die Ausführungen von Schnorr, AuslBG).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 276/98y
    Entscheidungstext OGH 11.11.1998 9 ObA 276/98y
    Veröff: SZ 71/190
  • 8 ObA 122/99w
    Entscheidungstext OGH 09.09.1999 8 ObA 122/99w
    Auch
  • 9 ObA 13/00b
    Entscheidungstext OGH 02.03.2000 9 ObA 13/00b
    nur: Aus §§ 17 Abs 1 und 2, 19 und 22 FrG 1992 ergibt sich daher, daß das Erlöschen oder der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung noch nicht die Verpflichtung des Ausländers zur sofortigen Ausreise bewirkte, für sich allein noch nicht die Unfähigkeit des Ausländers zur vereinbarten Arbeitsleistung zur Folge hat. (T1) Beisatz: Das Erlöschen des in die Zuständigkeit der Fremdenpolizei fallenden Aufenthaltstitels hat noch keine unmittelbare Auswirkung auf die in die Zuständigkeit des AMS fallende Arbeitserlaubnis. Bis zur Durchsetzung der Ausweisung als Folge des Erlöschens des Aufenthaltstitels und einem allfälligen Widerruf der Arbeitserlaubnis bleibt die verwaltungsrechtliche Legalität der Beschäftigung jedenfalls unberührt. (T2)
  • 9 ObA 118/08f
    Entscheidungstext OGH 26.08.2009 9 ObA 118/08f
    Vgl auch; Beis wie T2 nur: Das Erlöschen des in die Zuständigkeit der Fremdenpolizei fallenden Aufenthaltstitels hat noch keine unmittelbare Auswirkung auf die in die Zuständigkeit des AMS fallende Arbeitserlaubnis. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111278

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten