Norm
ABGB §1163Rechtssatz
Die Hauptfunktion eines Arbeitszeugnisses besteht in seiner Verwendung als Bewerbungsunterlage im vorvertraglichen Arbeitsverhältnis. Es dient dabei dem Stellenbewerber als Nachweis über zurückliegende Arbeitsverhältnisse und dem präsumtiven Arbeitgeber als Informationsquelle über die Qualifikation des Bewerbers. Nebenfunktionen des Zeugnisses ergeben sich aus seiner Eigenschaft als Privaturkunde im Sinne des § 294 ZPO - etwa als Beweismittel gegenüber Behörden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111190Im RIS seit
11.12.1998Zuletzt aktualisiert am
24.05.2022