Norm
ZPO §530 Abs1 Z1 F1Rechtssatz
Das angefochtene Urteil ist dann auf diese Urkunde gegründet, wenn sie für die Entscheidung kausal war. Es genügt zwar mitwirkende Kausalität, die bereits dann gegeben ist, wenn die Urkunde neben anderen Erkenntnisquellen mit herangezogen wurde, das Urteil also unter Außerachtlassung der fälschlich nachgemachten Urkunde oder bei Benützung des unverfälschten Urkundentextes anders hätte ausfallen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111113Dokumentnummer
JJR_19981111_OGH0002_0070OB00268_98F0000_001