RS OGH 1998/11/11 7Ob150/98d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1998
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Norm

VersVG §8

Rechtssatz

Aus der Kündigung muß klar und unzweideutig zu erkennen sein, daß eine Lösung des Vertragsverhältnisses für die Zukunft beabsichtigt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111119

Dokumentnummer

JJR_19981111_OGH0002_0070OB00150_98D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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