RS OGH 1998/11/11 9ObA211/98i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1998
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Norm

AVG §33
PVG §9 Abs1
PVG §10

Rechtssatz

§ 10 PVG sieht eine Mindestfrist vor, wie lange vor ihrer Durchführung der Dienststellenleiter eine beabsichtigte Maßnahme der Personalvertretung nachweislich zur Kenntnis zu bringen hat. Die Pflichten der Personalvertretung lassen jedoch die Gewährung längerer Fristen als im Dienstinteresse gelegen erscheinen, sodaß eine dem Fachausschuß eingeräumte Fristverlängerung diesen Intentionen entsprach. Die §§ 32, 33 AVG sind auch im Geltungsbereich des PVG sinngemäß anzuwenden. Von einer Behörde gesetzte Fristen können von ihr auch geändert (verlängert) werden, sofern es sich nicht um eine durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Frist im Sinne des § 33 Abs 4 AVG handelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111012

Dokumentnummer

JJR_19981111_OGH0002_009OBA00211_98I0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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