RS OGH 1998/11/11 9ObA240/98d, 3Ob82/08t, 3Ob120/12m, 8Ob72/16w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1998
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Norm

KO §7
KO §139
KO §157

Rechtssatz

Wie im Falle der Konkurseröffnung, so sind auch die Auswirkungen der Konkursaufhebung auf schwebende Prüfungsprozesse in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen. Eines Vorbringens über den Inhalt des auf den abgeschlossenen Zwangsausgleich hinweisenden Beschlusses über die Aufhebung des Konkurses bedarf es nicht.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 240/98d
    Entscheidungstext OGH 11.11.1998 9 ObA 240/98d
  • 3 Ob 82/08t
    Entscheidungstext OGH 11.07.2008 3 Ob 82/08t
    Auch
  • 3 Ob 120/12m
    Entscheidungstext OGH 08.08.2012 3 Ob 120/12m
    Vgl auch; Beisatz: Auf die Tatsache der Aufhebung des Konkurses/des Schuldenregulierungsverfahrens und ihre Folgen ist in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen; hier: Zwangsversteigerung. (T1)
  • 8 Ob 72/16w
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 8 Ob 72/16w
    Vgl aber; Beisatz: Ein Ausgleich (Sanierungsplan) darf nur auf entsprechenden Einwand des Schuldners berücksichtigt werden. (T2)
    Bem: Siehe dazu RS0001231. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111016

Im RIS seit

11.12.1998

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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