Norm
ZPO §396 BRechtssatz
Die gefälschte oder verfälschte Urkunde muss als Beweismittel aufgenommen, ihr (unrichtiger) Inhalt in die Feststellungen eingeflossen sein. Dass eine gefälschte oder verfälschte Urkunde bloß Anlass für Tatsachenbehauptungen war, die gemäß § 396 ZPO bei der Fällung eines Versäumungsurteiles für wahr zu halten waren, reicht für die Begründetheit der Entscheidung darauf im Sinne des § 530 Abs 1 Z 1 ZPO nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111114Dokumentnummer
JJR_19981111_OGH0002_0070OB00268_98F0000_002