TE Vwgh Beschluss 2004/9/23 2001/02/0259

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Veröffentlicht am 23.09.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art130 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, in der Beschwerdesache des Vereines "G Gemeinschaft" in Wien, vertreten durch Dr. Veronika Cortolezis, Rechtsanwältin in Wien 1, Franz-Josefs-Kai 49, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 28. April 2000, Zl. MA 65 - 8/147/2000, betreffend Zurückweisung eines Antrages in Angelegenheit der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. April 2000 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Bescheides, betreffend die Anzeige eines für den 17. April 1999 vorgesehenen "Umzuges" unter Berufung auf § 86 StVO als unzulässig zurückgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 25. September 2001, B 2374/00, ablehnte und sie in der Folge gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Die Beschwerde erweist sich allerdings im Rahmen der vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemachten Rechtsverletzung als unzulässig:

Der Beschwerdeführer bringt insofern vor, er erachte sich in seinem "gesetzlich gewährleisteten Recht auf Ausfolgung eines schriftlichen Bescheides nach Antragstellung gemäß § 62 Abs. 3 AVG" verletzt (Beschwerdepunkt gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit muss auch noch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung gegeben sein. Zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen. Ein aufrechtes Rechtsschutzbedürfnis ist u.a. dann zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen ist und die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur mehr von theoretischer Bedeutung sind.

Die Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist nicht das bestimmungsgemäße Ziel des außerordentlichen Rechtsmittels der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde; sie ist nicht Selbstzweck, sondern (lediglich) der Weg, auf dem die Aufhebung des Bescheides erreicht wird. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom 30. Jänner 2004, Zl. 2003/02/0173).

Ein solcher Fall liegt gegenständlich vor:

Der Beschwerdeführer behauptet, ihm sei anlässlich der am 14. April durchgeführten mündlichen Verhandlung der für 17. April 1999 geplante "Umzug" mit mündlich verkündetem Bescheid untersagt worden. Selbst wenn man daher - ausgehend von dieser Behauptung - ein Recht auf schriftliche Ausfertigung dieses Bescheides im Grunde des § 62 Abs. 3 AVG bejahen wollte (was dahingestellt bleiben kann), wäre die Erreichung des Verfahrenszieles - die Aufhebung des angefochtenen Bescheides - ohne objektiven Nutzen, da die (behauptete) Untersagung einen "Umzug" für einen Zeitpunkt betraf, der schon vor Erhebung der vorliegenden Beschwerde vorbei war, sodass es dem Beschwerdeführer an der Beschwerdelegitimation mangelt (vgl. zu einer "zeitbezogenen" Verfügung in Verbindung mit der Beschwerdeberechtigung auch den hg. Beschluss vom 19. September 1989, Zl. 86/07/0067).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 23. September 2004

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001020259.X00

Im RIS seit

28.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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